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DS-201/2019 Prüfauftrag zur Begrenzung der Plakatierung im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen

Begründung/Inhalt:

Die Reduzierung der Zahl der Wahlplakate ist aus ökologischen Gründen dringend geboten.

Bei Wahlplakaten handelt es sich letztlich um Wegwerfartikel, die zudem häufig aus Kunststoff bestehen. Außerdem dient die Begrenzung der Plakatmenge auf ein stadtverträgliches Maß auch der Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Die monatelange flächendeckende Wahlplakatierung stellt schließlich auch eine gewisse Belästigung für die Bürger*innen und Gäste der Stadt dar.

Mit Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) am 23. November 2018 wurden Neuregelungen zur Sondernutzung getroffen. Die Gemeinde kann durch Satzung die Größe und Standorte von Werbeanlagen zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränken und eine angemessene Kontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe vornehmen.

Die im Rahmen der politischen Abstimmung vorzunehmende Kontingentierung muss angemessen sein, das heißt sie darf die an Wahlen teilnehmenden Parteien, Gruppen und Kandidat*innenen sowie die Vertretungsberechtigten bei Abstimmungen nicht zu sehr einschränken. Bemessungsfaktoren für eine Kontingentierung der Menge können beispielsweise die Fläche und die Anzahl der Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten einer Gemeinde, die Art der Wahl oder Abstimmung, aber auch die Anzahl der Wahlbewerber*innen sein. 

 

Beschlusstext:

„Der Bürgermeister wird beauftragt, Regelungen zu prüfen, in welcher Form die Zahl der Wahlplakate und die Zahl der Aufstellungsorte von Großflächenplakaten im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Teltow auf der Grundlage des geänderten Landesrechts sinnvoll begrenzt werden kann. 

Die Stadtverordnetenversammlung ist im 1. Quartal 2020 über das Prüfergebnis zu informieren.“

Abstimmungsergebnis:

Der Beschluss wird mit

7 - Ja-Stimmen

21 - Nein-Stimmen

1 - Enthaltung abgelehnt.

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