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AF-246/2019 Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung der Stadt Teltow

Laut Baumschutzsatzung (BaumSchS) § 6 sind Ersatzpflanzungen spätestens ein Jahr nach der Beseitigung der geschützten Bäume und Gehölze auf der Grundlage der Ausnahmegenehmigung fällig. Nach § 7 gilt, wenn eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, hat der Antragsteller eine Ausgleichszahlung an die Stadt zu leisten.

§ 8 Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für Pflanzungen im Stadtgebiet Teltow zu verwenden.

§ 9 Die Realisierung der Ersatzpflanzung ist der Stadt umgehend schriftlich anzuzeigen.

 

Unsere Fragen hierzu sind:

1. In wie vielen Fällen und in welcher Art wurden die §§ 6 bis 9 der BaumSchS in Teltow in den vergangenen zwei Jahren nicht eingehalten?

2. In wie vielen Fällen der letzten zwei Jahre war eine Ersatzpflanzung nicht möglich und der Antragsteller musste eine Ausgleichszahlung an die Stadt leisten?

3. In welcher Höhe hat die Stadt in den letzten 2 Jahren Ausgleichszahlungen erhalten?

4. Wurden sämtliche zweckgebundenen Ausgleichszahlungen der letzten 2 Jahre für Pflanzungen im Stadtgebiet ausgegeben oder sind noch Mittel vorhanden und Pflanzungen in Planung?

5. Wo genau wurden Ersatzpflanzungen in den letzten 2 Jahren im Stadtgebiet vorgenommen?

 

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