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AF-242/2019 Erschließungsbeiträge in der Fichte-, Uhland- und Arndtstraße

Die Stadtverwaltung wird um folgende Auskünfte gebeten:

1. Wie bewertet die Stadt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2007, BVerwG 9 C5.06), in dem es heißt,

„Es obliegt der Gemeinde darzutun, dass erst und gerade die nach dem Stichtag durchgeführten Baumaßnahmen die vorher noch unfertige Straße erstmalig hergestellt haben, wenn sie hierfür Erschließungsbeiträge fordern will. Denn Erschließungsbeiträge sind für die „erstmalige Herstellung“ einer Straße zu erheben.“ (Rn. 5),

für den Fall des Straßenausbaus in der Fichte-, Uhland- und Arndtstraße in Teltow Seehof?

2. Wie weist die Stadt nach, dass der von 1933-1937 und 1937 in die Grundbücher eingetragene Straßenbau nicht als Ersterschließung anzusehen ist?

3. Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Handhabung der erhobenen Erschließungsbeiträge in den oben genannten Straßen?

4. Wann könnte die Stadtverwaltung eine Bürger*innenversammlung organisieren, um noch offene Fragen der Anlieger*innen zu beantworten (z.B. weshalb auf von Anwohner*innen vorgelegte Dokumente zum Beweis eines bereits erfolgten Straßenausbaus angeblich keine Reaktion erfolgte)?

5. Wie kann die Stadtverwaltung in Zukunft noch schneller und für alle Seiten noch zufriedenstellender mit Bedenken, Anfragen, Widersprüchen und Unsicherheiten von Bürger*innen umgehen, um Eskalationen zu vermeiden?

 

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