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AF-076/2023 Ausübung des Allgemeinen Vorkaufsrechtes gemäß § 24 BauGB durch die Stadt Teltow

Der Bedarf an bezahlbaren Wohnraum in Teltow und Umgebung ist in den vergangenen Jahren enorm gestiegen. Die Stadt Teltow verfügt über begrenztes Grundeigentum zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum. Allerdings hat die Stadt gemäß BauGB bei jedem privaten Flächenverkauf ein kommunales Vorkaufsrecht, das sie für die Erweiterung ihres kommunalen Flächenportfolios nutzen könnte. Es ist leider nicht bekannt, in welchem Umfang die Stadt dieses Recht nutzt, um Flächen zu erwerben, auf denen bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden könnte.

Daher bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

 

1. Wie oft hat die Stadt in den letzten 10 Jahren von dem „Allgemeinen Vorkaufsrecht“ gemäß § 24 BauGB Gebrauch gemacht? Bitte auflisten, welche Flächen davon betroffen waren und wie die erworbenen Flächen anschließend genutzt wurden.

2. Welcher Fachbereich übt das Vorkaufsrecht für die Stadt Teltow aus?

3. Hat die Stadt in den letzten 10 Jahren ihr Vorkaufsrecht gemäß § 24 BauGB zum Zwecke der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ausgeübt?

4. Wie oft wurden in den letzten 10 Jahren sog. „Abwendungsvereinbarungen“ mit der Stadt Teltow geschlossen? Bitte auflisten, wie oft in diesen Vereinbarungen wohnungspolitische Ziele festgelegt worden sind.

Hier gehts zur Beantwortung

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