Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Auf dieser Seite dokumentieren wir unsere Anfragen an die Stadtverwaltung. Die Antworten finden Sie, sobald sie vorliegen, unter den Anfragen.

Alle Anfragen unserer Fraktion


A-21/011 Anfrage zum beamtenrechtlichen Status der Gemeindewehrführerin

Mit Beschluss B-19/019 und Wirkung zum 22.02.2019 wurde Frau Steffi Pietzner für die Dauer von zwei Jahren zur Gemeindewehrführerin als Ehrenbeamtin auf Probe bestellt. In der Begründung heißt es hierzu ergänzend, dass bei „Bewährung eine Ausweitung auf die volle Amtszeit einer Gemeindewehrführerin beabsichtigt ist“.

 

1. Auf welcher rechtlichen und inhaltlichen Grundlage wurde das Ehrenbeamtinnenverhältnis „auf Probe“ geschlossen und nicht, wie § 28 Abs. 4 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) explizit vorsieht, „auf Zeit“? Wie ist die abweichende Regelung juristisch begründbar?

2. Warum und ggf. auf welcher Rechtsgrundlage weicht die Regelung des Beschlusstextes der Vorlage B-19/019, in der die Dauer der Bestellung auf zwei Jahre begrenzt wird, von der Regelung § 28 Abs. 4 BbgBKG ab, nach der die Amtszeit ohne Einschränkungen grundsätzlich sechs Jahre beträgt?

3. Nach welcher Rechtsgrundlage ist „Bewährung“ die Voraussetzung für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses? Wem obliegt die Entscheidung hierüber, wann hat diese zu erfolgen bzw. hätte diese erfolgen müssen und welche verfahrenstechnischen Anforderungen sind an eine solche Entscheidung geknüpft?

4. Ist die Entscheidung über die Bewährung mit der „Anhörung der Angehörigen der örtlichen Feuerwehreinheit“ nach § 28 Abs. 2 BbgBKG gleichzusetzen, die allerdings nur einmalig, nämlich vor der Bestellung erfolgt?

5. Wie ist die kommissarische Fortsetzung des Ehrenbeamtinnenverhältnisses durch Frau Pietzner nach Ablauf der Bestellung rechtlich einzustufen, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese und wie wird in diesem Zusammenhang ein erneutes Anhörungsverfahren rechtlich und inhaltlich begründet?

6. Werden im Rahmen einer etwaigen Anhörung zur Bestellung ggf. auch weitere geeignete Kandidatinnen und Kandidaten neben Frau Pietzner angehört? Falls ja: Käme dies nicht einer Neubestellung gleich?

Antwort